Die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim informiert Grundstückseigentümer über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge. Gemeinden erheben diese für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Dazu zählen Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung bereits erstmals hergestellter Anlagen. Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 5. Mai 2020 die flächendeckende Einführung beschlossen. Die Übergangsfrist für Gemeinden mit Einmalbeiträgen endete am 31. Dezember 2023. Die jeweiligen Satzungen stehen auf der Homepage der Verbandsgemeinde.
Wiederkehrender Beitrag statt Einmalbeitrag
Beim Einmalbeitrag zahlen nur die Anlieger der ausgebauten Straße. Beim wiederkehrenden Beitrag werden dagegen alle Grundstückseigentümer innerhalb der bebauten Ortslage einer Abrechnungseinheit einbezogen. Dadurch sinkt die Belastung pro Quadratmeter. Es kann aber vorkommen, dass Eigentümer über Jahre für den Ausbau anderer Straßen zahlen, während die eigene Straße nicht ausgebaut wird. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder nur Teile davon umfassen. Sie sind in der Anlage zur jeweiligen Satzung aufgeführt.
Gemeindeanteil und Berechnung
- Die Gemeinde trägt einen Eigenanteil von 20 bis 75 Prozent. Er richtet sich nach dem Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr.
- Unterhaltung und Instandsetzung, etwa Schlaglöcher oder defekte Straßenlampen, zahlt die Gemeinde allein.
- Die beitragsfähigen Kosten werden durch die Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen der Abrechnungseinheit geteilt. Das ergibt den Beitragssatz pro Quadratmeter. Dieser wird mit der gewichteten Grundstücksfläche des einzelnen Grundstücks multipliziert.
- Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
Häufige Fragen
- Jedes Jahr zahlen? Nein. Beiträge fallen nur an, wenn in der Abrechnungseinheit im Kalenderjahr tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden. Die Höhe wird jedes Jahr neu berechnet.
- Bereits gezahlte Beiträge: Grundstücke, für die in den letzten Jahren Erschließungs-, Ausbau- oder Ausgleichsbeiträge nach BauGB gezahlt wurden, können verschont werden. Die Höchstdauer legt die Satzung fest.
- Umlage auf Mieter: Nach derzeitiger Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht möglich.
- Klassifizierte Straßen: Anlieger an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen zahlen nicht mehr nur für Nebenanlagen. Der Vorteil bezieht sich auf das gesamte Straßennetz der Abrechnungseinheit.
- Eigentumswohnungen: Veranlagt wird nur der Miteigentumsanteil laut Grundbuch.
- Neubaugebiete: Die erstmalige Herstellung einer Straße ist eine Erschließung, für die Beiträge nach dem Baugesetzbuch gelten. Sie gehört nicht zum wiederkehrenden Beitrag.
- Verteilungsmaßstäbe: Üblich sind der Vollgeschossmaßstab und der Geschossflächenmaßstab. Berücksichtigt werden Grundstücksgröße, bauliche Nutzbarkeit und Art der Nutzung. Für gewerblich genutzte Grundstücke gibt es einen Artzuschlag. Er fällt bei nur teilweise gewerblicher Nutzung geringer aus.
- Tiefenbegrenzung: Sie grenzt Innen- und Außenbereich ab. Der Grundstücksteil dahinter bleibt außer Ansatz, sofern er nicht bebaut ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt sie nicht.
- Notwegerecht (neu): Bebaute Grundstücke, die nicht direkt an die Straße grenzen, aber über Zufahrt oder Zugang verfügen, werden ebenfalls veranlagt. Grundlage ist ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. September 2023 (Az. 6 C 10098/23).
Ansprechpartner im Rathaus
- Tanja May, Telefon 06725/910-150
- Lena Hattemer, Telefon 06725/910-181
- Christian Fürst, Telefon 06725/910-115
Quelle: Verbandsgemeinde Gau-Algesheim